Das Bundessozialgericht zieht in Regressverfahren durchgängig unter den sogenannten »formalen« bzw. »normativen« Schadensbegriff heran. Das bedeutet: Fehlt es an einer beliebigen formalen Voraussetzung für die Vergütung einer vertrags(zahn-)ärztlichen Leistung, dann kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen im Übrigen vorlagen. Auch die vollständige, standard­gemäße Erbringung einer medizinisch indizierten Leistung »rettet« den Vergütungsanspruch nicht. Das gilt auch für die Verordnung von Sprechstundenbedarf, wie das Bundessozialgericht jetzt in einer für den betroffenen Arzt dramatischen Fallkonstellation entschieden hat (Urteil vom 27. August 2025, Aktenzeichen B 6 KA 9/24 R).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein niedergelassener Kardio­loge hatte über einen Zeit­raum von 14 Quartalen den Vordruck für Sprechstunden­bedarf nicht mit seiner Unterschrift versehen, sondern einen Stempel mit seinem Namenszug verwendet. Dieser Umstand fiel im Rahmen der Rezeptprüfung auf und führte zur Rückforderung des gesamten Kostenaufwandes für Sprech­stundenbedarf im gesamten ge­prüften Zeitraum. Die Regress­summe belief sich auf € 491.163,98. Zur Begründung führte die (aufgrund der einschlägigem Prüfvereinbarung zuständige) Prüfungsstelle aus, der Vertrags­arzt habe entgegen der bestehenden Bestimmungen den Vordruck für die Verordnung von Sprechstundenbedarf nicht eigenhändig unterschrieben, sondern stattdessen einen Stempel mit seinem Namenszug verwendet. Dem Regressantrag der den Sprechstundenbedarf ver­waltenden Stelle gab die Prüfungsstelle im Wesentlichen statt.

Den Widerspruch des Vertragsarztes wies der Beschwerdeausschuss zurück. Klage zum Sozialgericht und Sprungrevision zum Bundessozialgericht blieben erfolglos. Damit ist die Regressforderung rechtmäßig.

Das Erfordernis einer Original-Unterschrift ergibt sich dabei weder aus dem Gesetz noch aus dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) unmittelbar. Die »Unterschrift« des Arztes ist aber beispielsweise auf dem vorbehaltlich der Vereinbarung besonderer Vordrucke zu verwendenden Muster 16 gemäß Vordruckvereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Damit ist stets eine eigenhändige Unterschrift gemeint. Fehlt diese Unterschrift (oder wird sie durch ein »eingestempeltes« Faksimile ersetzt), dann erfolgt die Anforderung des Sprechstundenbedarfes unter Verstoß gegen bestehende Bestimmungen. Es liegt ein »normativer« Schaden vor, selbst wenn die verordneten Gegenstände des Sprechstundenbedarfes verordnungsfähig sind, für die Sprechstunde beschafft und im Rahmen der Sprechstunde bei gesetzlich krankenversicherten Patienten eingesetzt wurden. Dieselben strengen formalen Anforderungen gelten übrigens auch für die Kosten von Materialien, die weder in den berechnungsfähigen Leistungen ent­halten sind noch über Sprechstundenbedarf bezogen werden können. Auch hier ist der Leistungsnachweis durch den Vertragsarzt zu unterschreiben (§ 44 Abs.6 Satz 8 BMV-Ä).

Es gilt folglich, gesetzliche und mantelvertragliche Formvorschriften minutiös einzuhalten, wenn keine Regresse drohen sollen. Das gilt nicht nur bei Verordnungen: Vergleichbare Konstellationen ergeben sich auch beim Erfordernis der (vorherigen) Genehmigung von Behandlungen oder bei der Tätigkeit von Assistenten oder son­stigen angestellten Ärzten in der vertragsärztlichen Versorgung. Auch hier sind »rückwirkende« Genehmigungen nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht möglich. Folglich kommt es auch hier nicht darauf an, ob die Leistung ansonsten berechtigterweise (und standardgemäß) erbracht wurde. Allein das Fehlen der erforderlichen Genehmigung für die Leistungserbringung führt zum Verlust des Vergütungsanspruches.

Gegen das Urteil des Bundessozialgerichtes ist eine Verfassungsbeschwerde (BvR 2705/25) anhängig, über die (Stand August 2026) noch nicht entschieden wurde.