Aktuell befasste sich das Bundessozialgericht erneut mit einer besonderen Konstellation im Zusammenhang mit der Fortbildungspflicht. Wie bereits für den Fall des »nahtlosen« zulassungsrechtlichen Wechsels in ein anderes Fachgebiet entschieden (BSG, Urteil vom 4. November 2021, B 6 KA 9/20 R) gilt auch beim »nahtlosen« Wechsel von der selbständigen vertragsärztlichen Tätig­keit in ein Anstellungsverhältnis: Der begonnene Fünfjahres-Zeitraum für den Fortbildungsnachweis läuft weiter, seine Überschreitung führt – aufgrund der gesetzlichen Grundlage zwingend – zur Honorarkürzung (Urteil vom 27. August 2025, B 6 KA 10/24 R).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der klagende Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie war zunächst ab dem 1. Juli 2012 als angestellter Facharzt tätig und wechselte dann am 1. Januar 2015 »nahtlos« in eine selbständige vertragsärztliche Tä­tigkeit. Im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017 legte er keine Fortbildungsnachweise vor. Dies geschah erst im August 2018. Deshalb kam es durch die im Rechtsstreit beklagte Kassenärztliche Vereinigung zur Kürzung des Honorars für das Quartal 1/2018 um 10%.

Wie in beiden Vorinstanzen blieb auch die Revision des Klägers erfolglos.

Bereits der Wortlaut der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift (§ 95d Abs.3 S.1 SGB V) knüpfe durch die Formulierung

„Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen.“

an die Person und nicht an den Status des Arztes an. Das folge aus der Bezugnahme des Gesetzes auf »seine« Fortbildungspflicht, womit das Gesetz an der Arzt selbst und nicht an seinen jeweiligen (und möglicherweise wechselnder) zulassungsrechtlichen Status anknüpfe.

Aus den Regelungen zur Unterbrechung des Fünfjahreszeitraums beim Ruhen der Zulassung und zur Möglichkeit, den Fünfjahreszeitraum für angestellte Ärzte auf Antrag zu verlängern, wenn die Beschäftigung länger als drei Monate nicht ausgeübt wird, folge zugleich, dass sich nur Zeiten der Nichtausübung vertragsärztlicher Tätigkeit auf den Fünfjahreszeitraum auswirken sollen.

Auch Sinn und Zweck der Sanktionierung, nämlich die Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung, stützten die bereits durch die Vorinstanzen vertretene Auslegung des Gesetzes, wonach der Status der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung während des Fünfjahreszeitraums für den Lauf der Frist unbeachtlich ist.

Auch der Vorwurf, die Honorarkürzung stelle einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, fand kein Gehör: Dass die Sanktionierung des nicht erbrachten Fortbildungsnachweises einen gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, hat das BSG bereits früher entschieden (BSG, Urteil vom 11. Februar 2015, B 6 KA 19/14 R).
Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum habe folglich mit Aufnahme seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Anstellungs­verhältnis und nicht erst mit der Zulassung als Vertragsarzt begonnen. Der »nahtlose« Status­wechsel von der Anstellung zur selbständigen vertragsärztlichen Berufsausübung sei von § 95d Abs.3 SGB V erfasst. Es bestehe weder eine Regelungslücke noch bedürfe es einer Sonderregelung.

Die Sanktionierung des fehlenden Fortbildungsnachweises setze demgemäß lediglich voraus, dass der Arzt bei Ablauf des Fünfjahreszeitraums als Vertragsarzt zugelassen sei und im von der Kürzung betroffenen Quartal Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit erhalte.

Welchen rechtlichen Status der Arzt in der vertragsärztlichen Versorgung im Laufe des Fünfjahreszeitraums innehatte, sei nicht entscheidend, solange der Arzt ununterbrochen in der vertragsärztlichen Versorgung tätig gewesen sei.

In Fällen wie dem hier berichteten bleibt zudem der Kassenärztlichen Vereinigung keine Chance zu einer Ermes­sens­entscheidung: Die erfolgen­de Maßnahme ist - einschließlich der Höhe der Honorarkürzung - gesetzlich vorgeschrieben. Dasselbe gilt für die bei anhaltender Verletzung der Fortbildungs- oder Nachweispflicht vorgeschriebene ultima ratio der Zulassungsentziehung. Im wegen Überversorgung gesperrten Planungs­bereich geht damit der Vertrags­arztsitz eines betroffenen Vertragsarztes unter.

Sollen Honorarkürzungen wegen Versäumung der Fortbildungspflicht (oder verspäteter Nachweisführung) vermieden werden, muss daher die Fünfjahresfrist - unabhängig von statusrechtlichen Veränderungen während des Fristlaufes - zwingend eingehalten werden.