Arbeitsunfähigkeit: Entgeltfortzahlung endet nach 6 Wochen trotz neuer Diagnose
Die Vorstellung, dass jede neue Erkrankung zu einem weiteren Anspruch auf Entgeltfortzahlung führt, ist weit verbreitet. Tritt jedoch die neue Erkrankung während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf, liegt ein einheitlicher Verhinderungsfall vor. In diesem Fall besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung höchstens für insgesamt 6 Wochen. Entscheidend ist nicht die medizinische Diagnose oder die Art der Erkrankung, sondern allein die Frage, ob der Arbeitnehmer zwischen den Erkrankungen arbeitsfähig war oder nicht.
Das Landesarbeitsgericht Thüringen hat sich mit Urteil vom 16.12.2025 (5 Sa 154/23) der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen und die Darlegungsobliegenheiten der Parteien weiter konkretisiert.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war vom 01.03.2022 bis zum 30.04.2022 als Monteur beim Beklagten beschäftigt und erlitt am 02.03.2022 einen Arbeitsunfall, in dessen Folge er vom 02.03.2022 bis einschließlich zum 18.04.2022 (Ostermontag) wegen Knieproblemen arbeitsunfähig erkrankt war. Am 15.04.2022 ging dem Beklagten eine Eigenkündigung des Klägers in der Probezeit zum 30.04.2022 zu. Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.04.2022 wurde dem Kläger eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) ab dem 19.04.2022 bis zum 30.04.2022 ausgestellt mit dem Diagnoseschlüssel M54.G = Rückenschmerzen. Der Beklagte zahlte für den Zeitraum 19.04.2022 bis 30.04.2022 kein Entgelt an den Kläger. Der Kläger machte Entgeltfortzahlung für den Zeitraum ab dem 19.04.2022 bis zum 30.04.2022 geltend und meinte, es bestehe zwischen der Erkrankung aufgrund des Arbeitsunfalls und der weiteren Erkrankung ab dem 19.04.2022 keinerlei Zusammenhang.
Laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen steht dem Kläger kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EntFG zu. Die Begründung:
Gemäß § 3 EntFG kann ein Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen beanspruchen. Die Begrenzung der Entgeltfortzahlung auf den 6-Wochen-Zeitraum gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die 6-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen.
Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden. Für den Nachweis der beendeten Arbeitsunfähigkeit kann sich der Arbeitnehmer auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Ist jedoch unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass sich die Erkrankungen überschneiden, so ist der Beweiswert der neuen „Erstbescheinigung“ erschüttert. Der Arbeitnehmer muss nunmehr für den Zeitpunkt der Beendigung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer „früheren“ Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung vollen Beweis erbringen.
Ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls besteht regelmäßig dann, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder wenn zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Bei solchen Sachverhalten ist es dem Arbeitgeber angesichts fehlender zwischenzeitlicher Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers nahezu unmöglich, konkrete Anhaltspunkte zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigungen vorzutragen. Es ist deshalb dem Arbeitnehmer auch unter Berücksichtigung seiner Sachnähe zuzumuten, seine Behauptung, es lägen voneinander zu trennenden Verhinderungsfällen vor, durch konkreten Vortrag zu den Krankheitsursachen sowie zum Ende bzw. Beginn der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit zu konkretisieren und hierfür ggf. vollen Beweis zu erbringen.
Dem Kläger ist im entschiedenen Fall bereits der ihm obliegende schlüssige Sachvortrag nicht gelungen. Der Kläger hatte zunächst behauptet, er habe am 19.04.2022 einen Termin in der Notaufnahme wahrgenommen zur Abklärung, ob die Knieverletzung weiterhin behandlungsbedürftig sei. Hierbei habe die behandelnde Ärztin festgestellt, dass die Knieprobleme nicht mehr bestünden. Noch am gleichen Tag habe er sich beim Heben einer Kiste Rückenschmerzen zugezogen. Der Auflage des Gerichts, diesen Vortrag zu konkretisieren ist der Kläger nicht nachgekommen.
Fazit
Die Rechtsprechung schafft mit den Vorgaben zur Darlegungslast die notwendige Rechtssicherheit für Arbeitgeber und stellt klar, dass die bloße Vorlage einer neuen Erstbescheinigung mit anderer Diagnose bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsunfähigkeiten nicht automatisch einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch begründet. Vielmehr muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass tatsächlich zwischenzeitlich Arbeitsfähigkeit bestand.