In zwei aktuellen Entscheidungen vom 23. Juli 2026 hat sich das Bundessozialgericht mit der Sozialversicherungspflichtigkeit ärztlicher Nebentätigkeiten befasst. Der 12. Senat bleibt dabei seiner bisherigen Linie treu.

Gegenstand des Verfahrens B 12 BA 3/25 R ist die Reichweite eines Befreiungsbescheides der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese hatte für die Tätigkeit eines Chirurgen im Krankenhaus eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten der für Ärzte obligatorischen Versicherung bei einem Versorgungswerk ausgesprochen. Der Bescheid enthielt unter anderem die Passage

„Die Befreiung gilt für die obengenannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen / Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben beziehungsweise Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.“

Anschließend hatte der Arzt eine Nebentätigkeit in der Praxisklinik eines niedergelassenen Arztes, des Klägers, im Umfang von zehn Wochenstunden aufgenommen. Im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung war diese als rentenversicherungspflichtig eingeordnet worden. Der vorliegende Befreiungsbescheid für die Tätigkeit im Krankenhaus habe sich auf diese Nebentätigkeit nicht erstreckt. Es sei ein gesonderter Befreiungsantrag zu stellen gewesen. Gegen den Arbeitgeber wurden Nachzahlungen in Höhe von € 16.064,22 festgesetzt.

Die Klage war in letzter Instanz erfolglos, nachdem das Landessozialgericht der Klage im Hinblick auf den Wortlaut des Befreiungsbescheides ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus stattgegeben hatte.
Nach Auffassung des BSG lassen sowohl die äußere Gestaltung des Formulars als auch die darin enthaltenen Feststellungen zum „Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer“ sowie zum „Beginn des Beschäftigungsverhältnisses“ objektiv ausreichend erkennen, dass sich die ursprünglich erteilte Befreiung allein auf die im damaligen Antrag angegebene hauptberufliche Tätigkeit bezogen habe. Soweit die Geltung der Befreiung für „weitere berufsspezifische Beschäftigungen“ unter bestimmten Voraussetzungen angesprochen werde, handele es sich lediglich um einen unbestimmten Hinweis ohne Regelungscharakter. Es erfolgt dann an den Kläger noch der Hinweis, durch die Formulierungen „berufsspezifisch“ und „solange hierfür“ sei ebenfalls für einen um Verständnis bemühten Bescheidadressaten erkennbar, dass die Behörde bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit über eine Befreiung nicht ohne vorherige Prüfung entscheiden wolle.

Das Bundessozialgericht hält damit sein Verständnis des Befreiungsbescheides aufrecht, das auch bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 (Urteil vom 19. September 2024, B 12 R 6/22) bereits zum Ausdruck kam. Angesichts des Wortlautes des streitgegenständlichen Bescheides muss aber konstatiert werden, dass diesem auch durch einen „um Verständnis bemühten Bescheidadressaten“ der ihm durch das Bundessozialgericht beigelegte Inhalt objektiv nicht entnommen werden kann: Wird eine zusätzliche ärztliche Nebentätigkeit aufgenommen, nachdem die Befreiung erteilt wurde, so ist diese mit Sicherheit „berufsspezifisch“. Dass insoweit ein Zusammenhang zu der Tätigkeit bestehen muss, auf die sich der ursprüngliche Befreiungsbescheid bezog, lässt die Formulierung gerade nicht erkennen. Auch eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk besteht im Zweifel bereits und wird im Zuge der Nebentätigkeit fortgeführt. Dasselbe gilt für die Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer, solange die Nebentätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Ärztekammer ausgeübt wird, die auch für das Hauptbeschäftigungsverhältnis zuständig ist.

Es muss folglich für jede, auch untergeordnete ärztliche Tätigkeit ein erneuter Befreiungsantrag gestellt werden, wenn keine Beitragspflicht in der Deutschen Rentenversicherung Bund entstehen soll.

Das Verfahren B 12 BA 7/24 R hatte ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a Abs.1 Satz 1 SGB IV) zum Gegenstand. In diesem Verfahren können Vertragspartner feststellen lassen, ob ein Vertragsverhältnis nach Auffassung des Trägers der Sozialversicherung der Beitragspflicht unterliegt. Im entschiedenen Fall hatten zwei in örtlicher Berufsausübungsgemeinschaft tätige Neurochirurgen neben der Versorgung einer belegärztlichen Station mit dem Krankenhausträger auch in Form einer Zusatzvereinbarung zum Belegarztvertrag die Abhaltung einer Rufbereitschaft für das Krankenhaus vereinbart. Die Ärzte hatten sich darin verpflichtet, gemeinsam an 335 Tagen im Jahr einen 24-stündigen neurochirurgischen Rufbereitschaftsdienst für das Krankenhaus vorzuhalten. An diesen Tagen mussten sie die Erreichbarkeit wenigstens eines der beiden Ärzte sicherstellen. Der jeweilige Arzt war verpflichtet, auf Anforderung des Krankenhauses dort spätestens nach 30 Minuten zur Verfügung zu stehen. Für jeden Rufbereitschaftsdienst war eine Pauschale von € 410,- vereinbart. Zusätzlich konnten konsiliarärztliche Leistungen für im Krankenhaus vollstationär versorgte Patienten angefordert werden. Dafür erhielten die Ärzte ein pauschaliertes Entgelt in Höhe von monatlich € 3.750,-.

Nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers handelte es sich bei dem Rufbereitschaftsdienst (nur dieser Teil der vertraglichen Vereinbarungen war Gegenstand des Statusfeststellungsverfahren) – unabhängig davon, dass die interne Verteilung der Dienste ausschließlich den beiden verpflichteten Ärzten oblag – um eine abhängige und damit rentenversicherungspflichtige Tätigkeit.

Die Klage eines der beiden betroffenen Ärzte gegen den Feststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

Nach Auffassung des BSG überwiegen hier bei einer „Gesamtbetrachtung“ der Zusatzvereinbarung über die Abhaltung des Rufbereitschaftsdienstes die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung. Die Rufbereitschaft sei nicht Gegenstand der belegärztlichen Tätigkeit, in deren Rahmen lediglich ein Bereitschaftsdienst für die belegärztlichen Patienten zu erbringen war. Der vereinbarte Rufbereitschaftsdienst umfasste auch die Versorgung anderer als der belegärztlichen Patienten. Damit gehe die Eingliederung der dienstverpflichteten Ärzte in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses einher. Diese seien Weisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Gegenstand ihrer Tätigkeit unterworfen. An den Tagen seiner Rufbereitschaft sei der klagende Arzt in die Dienstpläne des Krankenhauses aufgenommen sowie verpflichtet, auf einseitige Anforderung (Weisung) des Krankenhauses innerhalb von 30 Minuten dort zu erscheinen und die Patientenversorgung aufzunehmen. Auch die Entscheidung über den Ort der Tätigkeit – auf Station oder in der Notaufnahme – liege allein beim Krankenhaus. Unerörtert bleibt, dass – anders als bei einem üblichen Arbeitsverhältnis – für den Krankenhausträger kein Recht bestand, den jeweils tätigen Arzt zu bestimmen. Die Verteilung der Dienste übernahmen allein die Ärzte.

Flankierend zieht das BSG seine für die Beurteilung honorarärztlicher Tätigkeiten entwickelten Grundsätze heran. Dabei sprächen die in einem Krankenhaus allgemein zu beachtenden regulatorischen Rahmenbedingungen für die Eingliederung ärztlichen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses: Der klagende Arzt sei (im Rahmen des Rufbereitschaftsdienstes) keinem nennenswerten Unternehmerrisiko ausgesetzt. Er müsse – anders als für die belegärztliche Tätigkeit – keine Vorhaltekosten tragen und habe keinen Verdienstausfall zu befürchten, da er ein festes Honorar in Höhe von € 3.750,- monatlich sowie € 410,- „je geleistetem Dienst“ erhalte, unabhängig davon, ob ein Konsil angefordert und er während der Rufbereitschaft gerufen wurde oder nicht.

Fazit: Die ständige Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zu den beiden angesprochenen Problemkreisen muss man – leider – knapp wie folgt zusammenfassen:

1. Bescheide der Deutschen Rentenversicherung dürfen nicht an ihrem Wortlaut gemessen werden.

2. Wer in einem Krankenhaus andere als belegärztliche Tätigkeiten ausübt, ist Arbeitnehmer.